In verschiedenen Rechtsbereichen trifft man auf den Amtsermittlungsgrundsatz. Er besagt, dass das Amt (Gericht Behörde, wer auch immer mit dem Gesetz gemeint ist) den Sachverhalt von Amts wegen aufklärt.
Fühlt sich ein Bürger beschwert, muss er nur die Beschwerde an sich schreiben, er braucht sie nicht begründen, da der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. So z.B. im Sozialrecht und Steuerrecht.
Wenn sich aber nun der Bürger fragt, weshalb das mit der Aufklärung vom Amts wegen nicht klappt, läßt sich das schnell beantworten. Das Amt kann ja nicht ermitteln. Das machen die im Amt beschäftigten Beamten. Und es heisst eben nicht Beamtenermittlungsgrundsatz.