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Autos werden im Internet angeboten unter verschiedenen Adressen. Üblicherweise ruft dann ein Interessent an, man verabredet sich, besichtigt und kauft oder läßt es sein.
In einem Fall ist der Käufer aus über 700 km Entfernung. Er wollte ein Auto kaufen, dass er im Internet gesehen hatte. Aber, damit er nicht umsonst fährt, hätte er gern vorher den Kaufvertrag abgeschlossen. Dem Verkäufer ist es recht, der Käufer möge ihm nun einen Entwurf zusenden. Der kommt per Mail abends um 8.00 Uhr. Der Käufer will bereits 2 Tage später da sein und teilt gleichzeitig mit, er habe schon Bahnfahrkarten gekauft.
Unser Verkäufer liest den Vertragsentwurf und es schwant ihm böses. Zwar soll er keine Gewährleistung übernehmen, aber er soll dem Käufer garantieren:
- dass alle Inspektionen nach Serviceheft durch die Werkstatt entsprechend des jeweiligen Serviceumfangs gemacht wurden und
- dass der Unfallschaden in einer Fachwerkstatt so repariert wurde, dass deswegen keinerlei Beeinträchtigungen vorhanden bzw. zu erwarten sind und
- dass es ansonsten keine Defekte oder Beschädigungen gibt bzw. dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe technisch in Ordnung ist und
- dass das Fahrzeug mit Originalmotor und mit Originalteilen ausgerüstet ist.
Unser Verkäufer ist nur Angestellter, kein Kfz-Techniker. Er hat auch nicht in der Werkstatt zugesehen, ob sie tatsächlich alles so gemacht haben, wie sie sollen. Ebenso wenig hat er sich vorher die einzubauenden Teile zeigen lassen.
Darüber hinaus begehrt der Käufer, dass er bei seiner Ankunft vom Bahnhof abgeholt wird. Und er möchte noch 5 Tage Zeit haben, um das Fahrzeug abzumelden. Sicherheitshalber unterschreibt der Verkäufer nicht, sondern fragt seinen Anwalt.
Es folgt danach eine kurze Mail an den Käufer: Er kann gern kommen, er wird auch abgeholt. Aber er besichtigt dann das Fahrzeug, kauft es oder läßt es. Ein Vertrag wird nicht vorher geschlossen. Sofern er es mitnehmen möchte, möge er sogenannte Kurzkennzeichen mitbringen.
Und die Reaktion: Mord und Totschlag, was für ein Ton. So könne man doch nicht mit ihm umgehen. Er setzt sich 2 Stunden hin und schreibt einen Vertrag, er kauft die Bahntickets. So ein Stil ist ihm ja überhaupt noch nicht untergekommen. Und wörtlich: “Was ist das denn für eine unsachliche Mail mit Imperativen.” Und im übrigen erwarte er Schadenersatz für seine Tickets.
Der Verkäufer entschloss sich imperativ, den Kontakt zu beenden.
…zeigt sich schon im kleinen.
Im Hoyerswerdaer Tageblatt der Sächsischen Zeitung war ein Bericht über einen städtischen Ordnungshüter. Unter anderem wurde über seine Arbeit berichtet.
Er sieht einen PKW im Halteverbot. Er wartet 5 min, dann zieht er seinen Knöllchenblock (die Tickets werden noch mit der Hand ausgestellt). Da kommt ein junges Pärchen, das ihn aus der Nähe beobachtet hatte und fragt, was es gibt, es wäre ihr Fahrzeug. Der Hüter weist darauf hin, das nur 3 min zum Be- und Entladen gehalten werden dürfe. Der junge Mann meint darauf hin, er habe doch seine Freundin entladen. Sie waren aus einer anderen Region mit fremden Kennzeichen.
Was macht unser Hüter? Er erteilt eine Ermahnung. Begründung? Naja, er wolle doch Gäste der Stadt nicht verprellen und es läge in seinem Ermessen. Es gibt durchaus ein rechtliches Ermessen. Aber lautet das so, dass der Hüter ortsfremde Falschparker laufen lassen darf, weil sie ihm sympathisch sind und Ortsansässige immer abkassiert werden? Da gibt es auch einen Begriff: Ermessensfehlgebrauch.
Das wars aber noch nicht. Die Zeitung begleitet den Hüter auf seinem Weg, sie passieren dabei eine durchfahrtsbeschränkte Strasse. Ein PKW fährt auch prompt durch, obwohl er es nicht dürfte. Der Hüter erklärt, dass er nicht in den fließenden Verkehr eingreifen dürfe. Übrigens, er ist als Hüter an seiner Kleidung erkennbar als ein sochler.
Und was macht unser Hüter nun? Er hebt die Hand mit ausgestrecktem Zeigefinger (nicht Mittelfinger). Der Fahrer hält an und fragt, was los sei. Der Hüter weist darauf hin, dass er hier nicht langfahren dürfe, worauf das Fahrzeug wendet und wieder raus fährt aus dieser Strasse. Wie war das, er dürfe nicht in den fließenden Verkehr eingreifen? Warum tut er es dann trotzdem?
Und da wundern sich siese Hüter, wenn sie mitunter von Betroffenen beschimpft werden. Bei einer solchen Selbstdarstellung?
Ein Richter eines Amtsgerichtes wies Mietminderungsansprüche gegen einen Vermieter ab. Ein Anspruch auf Mietminderung wegen eines nichterrichteten Balkons würde nicht bestehen, da der Mietvertrag auf einer Wohnung ohne Balkon basiert.
Obwohl im Mietvertrag eindeutig zugesichert wurde, dass ein Balkon in nächster Zeit erstellt wird.
Weiter besteht kein Anspruch auf Mietminderung wegen der veranlassten Räumung des von dem Mieter genutzten Schuppens, da der Schuppen kein Bestandteil des Mietvertrages war. Von der Möglichkeit der konkludenten Vereinbarung der Nutzung durch die Gewährung des tatsächlichen Gebrauchs hat das Gericht offenbar noch nie etwas gehört.
Der Mieter kann sich leider nicht gegen diese Rechtsauffassungen wehren, da aufgrund des geringen Streitwertes ein Rechtsmittel nicht gegeben war.
Es erscheint ein Ratsuchender, dem ein Strafbefehl zugestellt wurde: Er wäre mit einem nicht pflichtversicherten Krad gefahren, ohne außerdem noch die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen. Anwohner hätten sich wiederholt über den Krach eines durch den Ort rasenden Motorrades beschwert, was insoweit Polizeibeamte auf den Plan rief, die jemanden auf einer Crossmaschine fahrend ohne Kennzeichen feststellten, selbigen verfolgten und dann vor irgendeiner Garage nur den Mandanten antrafen mit besagtem Krad, dessen Motor noch betriebswarm war.
Dabei hatte man sich allerdings mit der Feststellung begnügt, dass kein anderer in Frage kommender Fahrer in der Nähe sei und ferner darüber hinaus noch ermittelt, dass dem Mandanten das Krad auch gehöre. Bei dieser Ausgangslage eigentlich recht geringe Erfolgsaussichten, dem Mandanten die Einziehung des Krades, die Verhängung von sechs Punkten und die Bestätigung des Strafbefehls in der mündlichen Verhandlung wegen Schwarzfahrens und Fahrens ohne Pflichtversicherungsschutz zu ersparen.
Dies hätte für den Mandanten – der bereits 17 Punkte mitbrachte – dann zwingend den Entzug der Fahrerlaubnis spätestens durch die Verwaltungsbehörde bedeutet. Immerhin ging der Strafbefehl zunächst davon aus, die Schwarzfahrt wäre mit einem sogenannten Kleinkraftrad geschehen, wobei sich allerdings und zunächst die Frage gestellt hat, warum eine Schwarzfahrt abgeurteilt werden soll, da bekanntermaßen die Fahrerlaubnisklasse B die Berechtigung zum Führen von sogenannten Kleinkrafträdern und Rollern bis 45 km/h einschließt.
Aber es sollte ja Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden und das – möglicherweise sachkundige – Gericht hätte, gleich dem Verteidiger, feststellen können, dass die Crossmaschine unter Umständen kein Kleinkraftrad war. Allerdings war in der Hauptverhandlung diese Frage glücklicherweise nicht aufklärbar. Die Beamten hatten sich mit der Technik offenbar nicht eingehend beschäftigt. Auch war der befragte Polizeibeamte ganz problemlos davon ausgegangen, dass eine für den normalen Straßenverkehr nicht zulassungsfähige Crossmaschine automatisch auch keine Haftpflichtversicherung besitzen müsse.
Dem wollte dann aber dankenswerterweise das mit der Entscheidung befasste Amtsgericht auch nicht ohne Weiteres folgen, hat aber andererseits offenbar auch wenig Lust verspürt, diese Fragen an einem nochmaligen Verhandlungstag mit fortgesetzter Beweisaufnahme einer Aufklärung zuzuführen. So ist das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt worden– der Mandant behält seine Fahrerlaubnis und da ihm – nach seinen eigenen Worten – das Motorrad zwischenzeitlich gestohlen worden sei, besteht wohl auch nicht die einer Wiederholung.
Üblicherweise führt das Gericht in den Prozessstoff ein. So auch in diesem Fall, der Richter gab den Überblick. Er deutete an, dass die Klage erfolgreich sein könnte.
Da wurde für den Beklagten ein Einwand gebracht, der den Sachverhalt zu seinem Gunsten beleuchtete. “Irgendwo steht in den Schreiben des Klägers, dies und jenes.”
Der Klägervertreter wusste zunächst nicht so genau, wo das stehen sollte, aber der Richter.
“Stimmt” so kam es wie aus der Pistole geschossen. “Das steht auf Seite 3 der Klageschrift” meinte der Richter.
Das ist schon seltsam. Er wusste sofort und ganz genau, wo ein Einwand zugunsten des Beklagten steht. Aber er erwähnt es nicht in seiner Einführung, mit der er sogar eine Tendenz zu Gunsten des Klägers erkennen ließ.
Am 20.01.2012 ist die Opposition aus SPD, Linken und Grünen mit dem Vorschlag zur Einführung eines allgemeinverbindlichen gesetzlichen Mindestlohnes im Bundestag gescheitert. Die Koalitionsfraktionen in Union und FDP stimmten dagegen, da dies ein Misstrauensvotum gegen die Gewerkschaften sei. Die SPD verlangte mindestens 8,50 €, die Linksfraktion 10,00 € pro Stunde. Arbeitsministerin Ursula von der Leyen ließ sich in der Bundestagsdebatte zu dem Gesetzesentwurf nur vertreten.
Bis jetzt ist das alles nur Schaumschlägerei. Und obwohl auch die CDU sich in Richtung Mindestlohn bewegte, passierte gar nichts. Vielleicht wird das ja doch noch das nächste Wahlkampfthema.
…ist das eher nicht so gut.
Es geht um eine Bauleistung, kleine Summe, 5.000 EUR. Der Auftraggeber will nicht zahlen wegen angeblichem Mangel. Der Mangel liegt aber nicht an der Leistung selbst, sondern an einem Gitter, dass anschliessend nicht anständig befestigt worden war.
Also wurde bestritten, dass das zum Umfang des Auftrages gehörte, es handelte sich um ein völlig anderes Gewerk, das üblicherweise keine Gitter montiert.
Nach etlichen Schriftwechseln reicht nun der Beklagte ein Fax des Mandanten nach. Darin steht: “Wir entschuldigen uns für unseren Fehler und werden den Mangel beseitigen.”
Und nun? Mal sehen, was der Richter daraus macht. Aber hätte der Mandant uns das Schreiben vorher gezeigt, hätte das einigen Schriftverkehr gespart und eine andere Strategie nach sich gezogen.
Latein ist eine sogenannte tote Sprache. Trotzdem wird sie rege genutzt. Z.B. von Juristen, Ärzten und anderen Wichtigtuern Fachkräften.
Nun hat ein Wichtigtuer eine Fachkraft der anderen mal deutlich mitgeteilt, wo es lang geht. Aus einem Beweisbeschluss eines Richters:
“Welche Gesundheitsstörungen (Diagnose, möglichst nicht lateinisch, und zugehöriges Schadensbild) liegen bzw. lagen bei dem Kläger auf Ihrem Fachgebiet vor?” Die Hervorhebungen erfolgten durch den Richter.
Übrigens, der Blogschreiber ist keine Fachkraft. Er kann kein Latein. Er fällt eher in die Kategorie der Wichtigtuer.
Das KG hat am 04.01.2012 Air Berlin untersagt, im Internet mit irreführenden Flugpreisen zu werben. Air-Berlin-Kunden wurde nach Eingang von Datum, Abflug- und Zielort die in Buchungsmaske eine Tabelle mit Preisen ausgewählter Flüge angezeigt. Sie enthielten jedoch weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge. Auch die „Service-Charge“ von 10,00 € oder 15,00 € für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte hat gefehlt. Air Berlin als Fluggesellschaft habe aber immer den korrekten Gesamt-Endpreis anzugeben einschließlich aller Gebühren und Zusatzkosten. Somit werden die Kunden von irreführenden Preisen geschützt.
So schnell kann es gehen:
Auch am hiesigen Landgericht wurden Eingangskontrollen eingerichtet. Betritt man das Gericht, lautet die Frage des Beamten: “Rechtsanwalt?” Es wird aber nicht jeder angesprochen. Sondern nur die, die große schwarze Koffer rumtragen. Aber nicht mit Schwarzgeld, sondern mit der Robe, der Akte und vielleicht dem Frühstück gefüllt.
Wird die Frage mit “Ja” beantwortet, folgt die Aufforderung: “Den Anwaltsausweis bitte”. Nun weiß ich endlich, warum mir vor langer Zeit so ein Stück Plaste ausgestellt wurde. Also das Ding rausgekramt und vorgezeigt.
“Der ist abgelaufen.” Tatsächlich? Ja, zum 31.12.2011. “Dann müssen Sie durch die Kontrolle.” Und schon wechselt man die Seite vom Organ der Rechtspflege zum potentiellen Attentäter.
Übrigens am nächsten Tag wieder den abgelaufenen Ausweis vorgezeigt und gleich mitgeteilt, dass er abgelaufen ist. Und nun? “Naja, ist ja erst einige Tage her, gehen Sie durch.” Auf Nachfragen erklärt der Beamte, das wohl auch Ausweise vorgelegt wurden, die schon viel länger abgelaufen sind.
Übrigens, das wird ein gutes Jahr für die Rechtsanwaltskammer. Nun werden wohl alle Bummelanten neue Ausweise beantragen. Und das Stück kostet 15 EUR.