Harz IV und Bausparverträge

Das Sozialgericht Dresden hat am 13.07.2012 einen Kläger zur Rückzahlung eines erheblichen Betrages von Leistungen nach dem SGB II verurteilt. Hintergrund war die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger hatte angegeben, Bausparverträge zu haben, dies jedoch nicht explizit ausgeführt, aufgrund einer Fehlinformation der den Antrag entgegennehmenden Mitarbeiterin, die meinte, dass es hierauf nicht ankäme.

Die ARGE selber hat hier erst zwei Jahre später den Kläger aufgefordert, die fehlenden Unterlagen zum Bausparvertrag nachzureichen. Abgesehen davon, dass Verjährung eingetreten ist, spielte das für das Gericht keine Rolle, sondern es ging davon aus, dass die Angaben grob fahrlässig unrichtig  bzw. unvollständig gemacht worden sind und sich der Kläger deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen kann und somit die Rücknahme und Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig waren.

Der Kläger beabsichtigt selbstverständlich, gegen das Urteil Berufung einzulegen.

 

Dieser Beitrag wurde unter A. Drewitz, Sozialrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.