Vermessen oder arglistige Täuschung?

Ein Handwerker soll zur Fassadensanierung ein Angebot abgeben. Er kommt, misst oder macht sonst irgendwas und schreibt schließlich das Angebot, 240 qm Fassadensanierung mit Putzen, Streichen, Gerüst.

Es wird ein Vertrag geschlossen und der Handwerker vereinbart die VOB/B. Ob das wirksam war, sei mal dahingestellt.

In der Rechnung weist unser Handwerker nun plötzlich 536 qm Fläche aus. Das sind 223,3 % mehr Fläche, als der Rechenkünstler im Angebot zu stehen hatte.

Und als der Bauherr sich beschwert, dass das wohl sehr heftig sei, bekommt er prompt vom Meister seines Fachs zu hören:

“Sie hätten das sehen müssen, dass ich zu wenig Fläche im Angebot hatte, es wäre Ihre Pflicht gewesen, mich darauf hinzuweisen.” Das ist doch auch mal eine kreative Auslegung des § 2 Abs. 3 VOB/B.

Dieser Beitrag wurde unter J. Schöne, Zivilrecht abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Die Kommentarfunktion ist geschlossen.