Die Zustellung: kein Nachweis durch die Verwaltung?
Eine Zustellung ist gegebenenfalls nachzuweisen. Das verdeutlicht folgender Fall: Eine Behörde will einem Unternehmer das Gewerbe untersagen. Der Unternehmer wird irgendwann aufgefordert, sein Gewerbe abzumelden. Auf Rückfrage erklärt die Behörde, die Zustellung des Bescheides über die Gewerbeuntersagung an den Unternehmer sei erfolgt. Daher müsse er nun das Gewerbe abmelden. Der Bescheid sei rechtskräftig.
Der Unternehmer gibt an, dass keine Zustellung erfolgt sei. Also wird bei der Behörde nachgefragt, ob es einen Nachweis der Zustellung gibt. Die Behörde bejaht, gibt den Zugangsnachweis jedoch nicht heraus. Man sei nicht verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Danach war eigentlich nicht gefragt worden.