Arbeitsrecht: Das Arbeitszeugnis
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Dazu regelt § 109 Abs. GewO: „Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.“ Darauf verweist auch § 630 BGB.