Eigentore bei Ermittlungsverfahren im Straßenverkehrsstrafrecht
Dass man als Betroffener auch im Straßenverkehrsstrafrecht das Recht zu Schweigen hat (Schweigen ist Gold und Reden nur Silber), ist Tatsache, wie es auch Tatsache ist, dass man sich durch voreilige Äußerungen gegenüber Polizeibeamten sehr schnell seine Positionen verschlechtern kann.
Unabhängig von voreiligen Äußerungen kann man als Betroffener im Straßenverkehrsstrafrecht in dem Wunsche, sich sofort gegenüber dem Vorwurf zu entlasten, allerdings noch weitere Fehler begehen: Beliebte Standardausrede bei einer sogenannten Unfallflucht ist das häufige Argument, dass dies ja gar nicht sein könnte, man habe jedenfalls keinen Unfall bemerkt. Meist wird der Unfall und damit die Unfallflucht zugegeben. Oftmals ist es dann so, dass durch die Polizeibeamten vor Ort abgerissene Fahrzeugteile oder tief eingedrückte Kotflügel oder zumindest tiefe Kratzspuren an den Stoßfängern und Karosserieteilen festgestellt werden. Mit anderen Worten: Im Straßenverkehrsstrafrecht ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass ein technischer Sachverständiger feststellt, dass der Unfall taktil bemerkbar war, d. h. den starken Ruck muss man auf jeden Fall gespürt haben, wenn man die Kollision schon nicht gesehen oder gehört hat (weil das Radio etwa sehr laut gestellt war).