Nachweis für Unfallflucht?
Der Vorwurf einer sogenannten Verkehrs – Unfallflucht – § 142 StGB – setzt zwingend voraus, dass der Verkehrsunfall bemerkbar gewesen sein muss.
Es ist allerdings ein gefährlicher Trugschluss zu glauben, die Verteidigungsstrategie gegen den Vorwurf der Unfallflucht würde erfolgreich sein, wenn man behauptet, man hätte die Kollisionsstelle nicht sehen können oder wegen lautem Radio das Knirschen der Kollision überhört.
Im Zweifel wird bei Unfallflucht gegebenenfalls durch Staatsanwaltschaft oder Gericht ein technischer Sachverständiger herbeigerufen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob der Unfall nur visuell oder akustisch bemerkbar war. Es geht auch darum, ob durch die Kollision ein Ruck entstanden ist, den man als Fahrzeuglenker hätte spüren müssen. Erfahrungen zeigen, dass der Nachweis für die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte sehr häufig über die sogenannte taktile Bemerkbarkeit (ein Ruck beim Zusammenstoß) erbracht wird. Zwar funktioniert noch die Argumentation, dass man beim Rückwärtsfahren den Unfall nicht habe sehen können. Es geht auch möglicherweise die Verteidigung bei Unfallflucht, dass das eigene Fahrzeug sehr alt sei und beim Fahren Geräusche mache, der Zusammenstoß schlichtweg nicht gehört wurde. Jedoch genügt das einfache Behaupten, den Ruck habe man nicht gespürt, im Regelfall nicht. Dazu bedarf es konkreten und nachvollziehbaren Vortrages, der durchaus auch zum Erfolg führen kann.