Gesetzestreue Bürger und das Finanzamt

Der gesetzestreue Bürger erhält wieder vom Finanzamt ein Auskunftsersuchen. Es möchte ein Stück beschriebenes Papier sehen. Im ersten Moment zuckte schon der Mausarm und wollte auf „Drucken“ wechseln. Dann jedoch kam die Frage: Wieso wollen die eigentlich das Papier haben? Gibt es denn dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage?

Also an das nette Amt geschrieben und um Benennung der Rechtsgrundlage gebeten. Nun könnte der Finanzbeamte zwar antworten, dass er neugierig ist, aber das dürfte nicht ausreichen.

Also benannte er einen Paragrafen aus dem Einkommensteuergesetz, wonach der gesetzestreue Bürger das zu tun hat. Flugs nachgelesen, dort steht aber nichts davon. Wieder Brief ans Finanzamt.

Nun kommt § 97 Abs. 1 der Abgabenordnung. Danach hat der gesetzestreue Bürger Urkunden vorzulegen, wenn es für die Besteuerung erforderlich ist. Dabei ist aber zwingend anzugeben, ob es der Besteuerung des Befragten oder von Dritten dient. Diese Angabe hat aber der nette Beamte (absichtlich?) vergessen.

Wieder ein Brief ans Finanzamt. Nun schreibt der Sachgebietsleiter zurück. Ja, man hätte diese Angabe machen müssen, es aber leider vergessen. Er führt weiter aus, warum das Stück Papier doch so wichtig ist für die Besteuerung.

Und der obrigkeitshörige gesetzestreue Bürger möge doch der Bitte nachkommen. Rein vorsorglich gestattet er sich dann den Hinweis, dass die Vorlage der Urkunde auch mit Zwangsmittel durchgesetzt werden könne.

Und was hat der Sachgebietsleiter in seinem Schreiben vergessen? Anzugeben, für wessen Besteuerung die Urkunde vorgelegt werden soll.

Übrigens, der BFH hat das Vorlageverlangen nach § 97 AO verneint, wenn das Finanzamt nicht die anderen Möglichkeiten zur Erlangung der notwendigen Auskünfte ausgeschöpft hat.

Das mag wie eine Spiegelfechterei klingen. Aber, nur das selbst gesetzestreue Finanzamt darf die Erfüllung von Pflichten verlangen. Und der gesetzestreue Bürger darf nachfragen.

[Kamenz_StB]